Kosten und Gebühren

Hier einige generelle Informationen:

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit den hierzu geltenden VVRVG(Vergütungsvorschriften zum RVG)

Die Gebühren müssen nach dem Gegenstandswert der Sache berechnet werden. Ausgenommen sind gesetzliche Rahmengebühren.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten erfolgt auch im Falle des Obsiegens keine Kostenerstattung durch den Gegner, d.h. man muss die Kosten seines Anwalts selbst tagen.. Im Falle des Unterliegens muss man aber auch nur seinen eigenen Anwalt bezahlen nicht auch hoch die Kosten des gegnerischen Anwalts.

Die Geschäftsgebühr des Anwalts für die außergerichtliche Vertretung wird bei sich anschließendem Gerichtsverfahren lediglich zur Hälfte, höchstens jedoch zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Werden die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit von der Rechtschutzversicherung oder der Gegenseite nicht übernommen, so müssen diese vom Auftraggeber erstattet werden.

Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es Rechtsschutzdeckung erst für das Klageverfahren.

Für Bürger mit geringem Einkommen kann beantragt werden:

Formulare und nähere Beratung hierzu erhalten Sie in unserer Kanzlei.

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